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   BGH, 14.04.2008 - NotZ 114/07   

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BGH, 14.04.2008 - NotZ 114/07 (https://dejure.org/2008,3718)
BGH, Entscheidung vom 14.04.2008 - NotZ 114/07 (https://dejure.org/2008,3718)
BGH, Entscheidung vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 (https://dejure.org/2008,3718)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Auswahl zwischen einem im Landesdienst befindlichen Notarassessor und einer bereits anderweitig ansässigen Notarin bei einer zur Wiederbesetzung anstehenden Stelle eines Notars; Begrenzt überprüfbarer Entscheidungsspielraum der Landesjustizverwaltung bei der Auswahl ...

  • Judicialis

    BNotO § 4; ; BNotO § 4 Satz 2; ; BNotO § 6 Abs. 3; ; BNotO § 10 Abs. 1 Satz 3; ; BNotO § 111 Abs. 1 Satz 3; ; BNotO § 111 Abs. 4; ; BRAO § 42 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kriterien für die Besetzung einer Notarstelle

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Notarrecht/ Bestellung zum Notar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DNotZ 2008, 862
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 14.07.2003 - NotZ 47/02

    Anforderungen an die Entscheidung der Landesjustizverwaltung bei Besetzung einer

    Auszug aus BGH, 14.04.2008 - NotZ 114/07
    Bewerben sich um eine frei gewordene Stelle als Notar im Hauptberuf sowohl Notarassessoren, die in dem betreffenden Bundesland ihren Anwärterdienst geleistet haben (vgl. § 7 Abs. 1 BNotO), als auch amtierende Notare durch Antrag auf Amtsübernahme in demselben Bundesland nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO, so ist für die Landesjustizverwaltung ein erheblicher Entscheidungsspielraum gegeben, der nur in den Grenzen des § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO gerichtlich überprüfbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - DNotZ 2007, 154 jeweils m.w.N.).

    Nur wenn die Landesjustizverwaltung bei ihrer vorausgehenden Organisationsentscheidung schon bestimmte konkurrierende Bewerber im Blick hat, ist ihr Beurteilungsmaßstab dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden die Artt. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO; vom 7. Dezember 2006 aaO; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f.).

    Daher durfte sich der Antragsgegner, gleich wie er in der Vergangenheit verfahren ist, für die Zukunft gegen ein solches System entscheiden, ohne insoweit schützenswertes Vertrauen der Antragstellerin zu verletzen; in seiner Erwägung, für eine geordnete Altersstruktur unter den amtierenden Notaren und den Notarassessoren Sorge tragen zu wollen, liegt der erforderliche sachgerechte Grund, um sich an eine bisherige Übung nicht mehr zu halten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO S. 274 unter II 2 b) cc) (2); vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - Rn. 16 bei juris abrufbar).

    (3) Im Falle der Antragstellerin, die nach eigenem Bekunden keine Einkommensergänzung bezieht oder bezogen hat, kann dies aber dahinstehen, weil dem genannten Gesichtspunkt jedenfalls kein Vorrang gegenüber dem vom Antragsgegner in den Vordergrund gerückten Gesichtspunkt eines geordneten Notarassessorenwesens einzuräumen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO unter II 2 b) cc).

    f) Auch im Übrigen kann die Antragstellerin aus dem Beschluss des Senats vom 14. Juli 2003 (aaO) nichts zu ihrem Vorteil herleiten.

    Es bedürfe vielmehr einer längerfristigen möglichst konkreten Planung, wie mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Situation der Notarstellen im Freistaat Sachsen, die bestehende Altersstruktur bei Notaren und Notarassessoren und den Bedarf an die Zukunft eines funktionstüchtigen Notariats sichernden Nachwuchskräften das Erfordernis einer allmählichen Reduzierung der Zahl der Notarstellen umgesetzt werden solle (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO).

    Es war dabei nicht entscheidend auf den Gesichtspunkt der größeren Berufserfahrung der Antragstellerin abzustellen; dies würde den Vergleich zwischen Notarassessor und amtierendem Notar stets zugunsten des letzteren ausgehen lassen und dem Notarassessor damit jede Chance auf eine Bestellung als Notar im Hauptberuf nehmen (Senatsbeschluss vom 14. Juli 2003 aaO).

  • BGH, 07.12.2006 - NotZ 24/06

    Besetzung einer Notarstelle durch einen Notarassessor vor Ablauf der

    Auszug aus BGH, 14.04.2008 - NotZ 114/07
    Bewerben sich um eine frei gewordene Stelle als Notar im Hauptberuf sowohl Notarassessoren, die in dem betreffenden Bundesland ihren Anwärterdienst geleistet haben (vgl. § 7 Abs. 1 BNotO), als auch amtierende Notare durch Antrag auf Amtsübernahme in demselben Bundesland nach § 10 Abs. 1 Satz 3 BNotO, so ist für die Landesjustizverwaltung ein erheblicher Entscheidungsspielraum gegeben, der nur in den Grenzen des § 111 Abs. 1 Satz 3 BNotO gerichtlich überprüfbar ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - DNotZ 2007, 154 jeweils m.w.N.).

    Nur wenn die Landesjustizverwaltung bei ihrer vorausgehenden Organisationsentscheidung schon bestimmte konkurrierende Bewerber im Blick hat, ist ihr Beurteilungsmaßstab dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden die Artt. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO; vom 7. Dezember 2006 aaO; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f.).

    Dieses Anwartschaftsrecht der Notarassessoren ist grundsätzlich bei der Entscheidung über die Besetzung einer ausgeschriebenen Notarstelle in Erwägung zu ziehen, wenn sie sich - wie hier der weitere Beteiligte - als geeignet für die Bestellung zum Notar erwiesen haben (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2006 aaO).

    Wäre die betreffende Stelle hingegen einzuziehen, hat dies ebenfalls in die Beurteilung einzufließen (Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2006 aaO).

  • BGH, 13.12.1993 - NotZ 60/92

    Voraussetzungen für die Verlegung des Amtssitzes eines Notars

    Auszug aus BGH, 14.04.2008 - NotZ 114/07
    Der Senat hat ein solches System zwar als eine zulässige personalwirtschaftliche Maßnahme im Rahmen der Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung anerkannt (Beschlüsse BGHZ 151, 252, 255; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 206; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 335).

    Dieser ist damit insgesamt weiter als derjenige, der bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO besteht; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramtes von vornherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rspr.; vgl. - jeweils m.w.N. - Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - NJW 1993, 1591 f.; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333 f.; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906 ff.).

  • BGH, 05.02.1996 - NotZ 25/95

    Verletzung der Rechte eines Bewerbers um eine Notarstelle durch die Entscheidung

    Auszug aus BGH, 14.04.2008 - NotZ 114/07
    Der Senat hat ein solches System zwar als eine zulässige personalwirtschaftliche Maßnahme im Rahmen der Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung anerkannt (Beschlüsse BGHZ 151, 252, 255; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 206; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 335).

    Dieser ist damit insgesamt weiter als derjenige, der bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO besteht; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramtes von vornherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rspr.; vgl. - jeweils m.w.N. - Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - NJW 1993, 1591 f.; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333 f.; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906 ff.).

  • BGH, 20.11.2006 - NotZ 23/06

    Anspruch eines amtierenden Notars auf Verlegung seines Amtssitzes und Einnahme

    Auszug aus BGH, 14.04.2008 - NotZ 114/07
    Daher durfte sich der Antragsgegner, gleich wie er in der Vergangenheit verfahren ist, für die Zukunft gegen ein solches System entscheiden, ohne insoweit schützenswertes Vertrauen der Antragstellerin zu verletzen; in seiner Erwägung, für eine geordnete Altersstruktur unter den amtierenden Notaren und den Notarassessoren Sorge tragen zu wollen, liegt der erforderliche sachgerechte Grund, um sich an eine bisherige Übung nicht mehr zu halten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO S. 274 unter II 2 b) cc) (2); vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - Rn. 16 bei juris abrufbar).

    Danach wäre es mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsgerichtsbezirk so viele Notarstellen zu besetzen, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - ZNotP 2001, 440, 441; vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947, 949; vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - Rn. 12, bei juris abrufbar).

  • BVerfG, 28.04.2005 - 1 BvR 2231/02

    Verletzung von GG Art 12 Abs 1 iVm Art 33 Abs 2 durch Bevorzugung eines Bewerbers

    Auszug aus BGH, 14.04.2008 - NotZ 114/07
    Nur wenn die Landesjustizverwaltung bei ihrer vorausgehenden Organisationsentscheidung schon bestimmte konkurrierende Bewerber im Blick hat, ist ihr Beurteilungsmaßstab dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden die Artt. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO; vom 7. Dezember 2006 aaO; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f.).
  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 9/02

    Anrechnung von Nebeneinkünften eines Notars auf die Einkommensergänzung

    Auszug aus BGH, 14.04.2008 - NotZ 114/07
    Der Senat hat ein solches System zwar als eine zulässige personalwirtschaftliche Maßnahme im Rahmen der Organisationsgewalt der Landesjustizverwaltung anerkannt (Beschlüsse BGHZ 151, 252, 255; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 206; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333, 335).
  • BGH, 16.07.2001 - NotZ 7/01

    Unzulässigkeit der Wiederbesetzung einer Notarstelle aus wirtschaftlichen Gründen

    Auszug aus BGH, 14.04.2008 - NotZ 114/07
    Danach wäre es mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsgerichtsbezirk so viele Notarstellen zu besetzen, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - ZNotP 2001, 440, 441; vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947, 949; vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - Rn. 12, bei juris abrufbar).
  • BGH, 11.07.2005 - NotZ 1/05

    Anforderungen an die Ermessensentscheidung bei der Wiederbesetzung frei

    Auszug aus BGH, 14.04.2008 - NotZ 114/07
    Danach wäre es mit den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nicht zu vereinbaren, in einem Amtsgerichtsbezirk so viele Notarstellen zu besetzen, wie gerade noch oder nicht mehr lebensfähig sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 16. Juli 2001 - NotZ 7/01 - ZNotP 2001, 440, 441; vom 11. Juli 2005 - NotZ 1/05 - DNotZ 2005, 947, 949; vom 20. November 2006 - NotZ 23/06 - Rn. 12, bei juris abrufbar).
  • BGH, 28.03.1991 - NotZ 27/90

    Notarrecht - Amtsstelle - Justizverwaltungen - Notarstellenvergabe - Amtssitz -

    Auszug aus BGH, 14.04.2008 - NotZ 114/07
    Dieser ist damit insgesamt weiter als derjenige, der bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO besteht; denn betroffen wird der bereits amtierende Notar nicht in seiner Berufswahlfreiheit im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, sondern durch das mögliche weitere Festhalten an seinem bisherigen Amtssitz lediglich in der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG), die aufgrund der staatlichen Bindungen des Notaramtes von vornherein besonderen Beschränkungen unterliegt (st. Rspr.; vgl. - jeweils m.w.N. - Senatsbeschlüsse vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - NJW 1993, 1591 f.; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333 f.; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906 ff.).
  • BGH, 26.11.2007 - NotZ 55/07

    Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage eines Notars im Rahmen der

  • BGH, 11.08.2009 - NotZ 4/09

    Auswahlkriterien unter mehreren Bewerbern um eine Notarstelle

    Wird die vorausgehende Organisationsentscheidung der Sache nach schon im Blick auf bestimmte konkurrierende Bewerber getroffen, so ist der Beurteilungsmaßstab allerdings auch dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat (siehe z.B. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO; vom 7. Dezember 2006 aaO S. 1560, Rn. 7 und vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - juris Rn. 4, insoweit in DNotZ 2008, 862, Rn. 4 nicht vollständig abgedruckt; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08 - NJW-RR 2009, 202 Rn. 11; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 999 f und Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 aaO S. 563).

    Dies dient der Versorgung der Rechtsuchenden mit notariellen Leistungen im Sinne des § 4 Satz 2 BNotO (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO und vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - DNotZ 2008, 862, 863, Rn. 7).

    Zwar kann für eine Auswahlentscheidung zugunsten eines Notars, der sich um einen Amtssitzwechsel bemüht, sprechen, dass die bisher von ihm eingenommene Stelle zur (Wieder-) Besetzung frei würde (Senatsbeschluss vom 14. April 2008 juris Rn. 8, insoweit in DNotZ 2008, 862 nicht abgedruckt).

    Ein besonderer (rechtlicher) Vorrang des Vorrücksystems vor anderen personalwirtschaftlichen Maßnahmen ist damit aber nicht verbunden (z.B.: Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO, S. 1069 und 14. April 2008 aaO, Rn. 10).

    (1) Bei der Prüfung, ob der Antragsteller nach den für die Bestenauslese maßgeblichen Kriterien einen auffälligen, erheblichen Vorsprung gegenüber dem weiteren Beteiligten hat, war nicht entscheidend auf den Gesichtspunkt der Berufserfahrung abzustellen; dies würde den Vergleich zwischen Notarassessor und amtierendem Notar stets zugunsten des Letzteren ausgehen lassen und dem Assessor damit jede Chance auf die Bestellung nehmen (Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 aaO und vom 14. April 2008 aaO, Rn. 21).

  • BGH, 13.11.2017 - NotZ(Brfg) 2/17

    Besetzung einer Notarstelle: Dreijähriger Anwärterdienst als

    Die von dem Kläger geforderte deutlich stärkere Berücksichtigung der (bloßen) Dauer der Notartätigkeit gegenüber den bei dieser Tätigkeit und bei den juristischen Staatsprüfungen gezeigten Leistungen der Bewerber würde den Vergleich zwischen Notarassessor und amtierendem Notar stets zugunsten des letzteren ausgehen lassen und dem Assessor damit jede Chance auf Bestellung nehmen (Senat, Beschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, DNotZ 2004, 230, 234; vom 14. April 2008 - NotZ 114/07, juris Rn. 21; vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, DNotZ 2010, 467 Rn. 17 mwN; vgl. auch BVerfG, NJW-RR 2005, 1433, 1434 f.).
  • BGH, 28.07.2008 - NotZ 124/07

    Rechtstellung eines unterlegenen Bewerbers um eine Notarstelle nach Feststellung

    Auch stünde die vom Antragsteller nur fiktiv eingenommene Notarstelle in Nordrhein-Westfalen faktisch nicht zur Wiederbesetzung zur Verfügung - wie dies bei Anwendung des "Vorrücksystems" typischerweise der Fall ist - und nähme dem Notarassessoren auch unter diesem Gesichtspunkt die Perspektive, in absehbarer Zeit als Notar im Hauptberuf bestellt zu werden; die Landesjustizverwaltung könnte seinen darauf gerichteten berechtigten Erwartungen nicht anderweit entsprechen (vgl. Senatsbeschluss vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - juris Rn. 8, 12 m.w.N.).

    Bei der Beurteilung dieser Frage ist der Landesjustizverwaltung im Rahmen ihrer Organisationshoheit wiederum ein erheblicher, gerichtlich nur beschränkt nachprüfbarer Entscheidungsspielraum eingeräumt; dieser ist insgesamt weiter als derjenige, der bei einer reinen Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO besteht (st. Rspr.; vgl. - jeweils m.w.N. - Senatsbeschlüsse vom 14. April 2008 aaO; vom 28. März 1991 - NotZ 27/90 - NJW 1993, 1591 f.; vom 13. Dezember 1993 - NotZ 60/92 - DNotZ 1994, 333 f.; vom 5. Februar 1996 - NotZ 25/95 - DNotZ 1996, 906 ff.).

  • BGH, 18.07.2011 - NotZ(Brfg) 1/11

    Besetzung einer Notarstelle: Berücksichtigung des Anwartschaftsrechts

    Ungeachtet des damit zur Wirkung gebrachten Regelvorrangs des § 7 Abs. 1 BNotO sind bei auffälligen, erheblichen Leistungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen, so dass das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003, NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067; vom 7. Dezember 2006, NotZ 24/06, NJW-RR 2007, 1559; vom 14. April 2008, NotZ 114/07, juris; vom 28. Juli 2008, NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 und vom 11. August 2009, NotZ 4/09, juris).

    Dieses Anwartschaftsrecht der Notarassessoren ist grundsätzlich bei der Entscheidung in Erwägung zu ziehen, wenn sie sich als geeignet für die Bestellung zum Notar erwiesen haben (z.B. Senatsbeschlüsse vom 11. August 2009 aaO Rn. 9; vom 14. April 2008 - NotZ 114/07, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2006 aaO; vgl. auch BVerfG NJW-RR 2005, 998, 1000).

  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 11/09

    Organisationsermessen der Landesjustizverwaltung bei der Bestellung von Notaren:

    Wenn sie bei ihrer der Auswahlentscheidung vorausgehenden Organisationsentscheidung schon einen bestimmten Bewerber im Blick hat, ist ihr Beurteilungsmaßstab in diesem Fall dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden zu konkurrierenden Bewerbern die Artt. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat, um dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470, 471; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - DNotZ 2007, 154, 155; vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - bei juris Tz. 4 [in DNotZ 2008, 862 nicht vollständig abgedruckt]).
  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 14/09

    Bewerbung als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung; Überschreitung des

    Wenn sie bei ihrer der Auswahlentscheidung vorausgehenden Organisationsentscheidung schon einen bestimmten Bewerber im Blick hat, ist ihr Beurteilungsmaßstab in diesem Fall dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden zu konkurrierenden Bewerbern die Artt. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat, um dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470, 471; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - DNotZ 2007, 154, 155; vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - bei juris Tz. 4 [in DNotZ 2008, 862 nicht vollständig abgedruckt]).
  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 13/09

    Bevorzugung eines bereits hauptberuflich tätigen Notars aus einer anderen

    Wenn sie bei ihrer der Auswahlentscheidung vorausgehenden Organisationsentscheidung schon einen bestimmten Bewerber im Blick hat, ist ihr Beurteilungsmaßstab in diesem Fall dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden zu konkurrierenden Bewerbern die Artt. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat, um dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470, 471; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - DNotZ 2007, 154, 155; vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - bei juris Tz. 4 [in DNotZ 2008, 862 nicht vollständig abgedruckt]).
  • BGH, 22.03.2010 - NotZ 12/09

    Bevorzugung eines bereits hauptberuflich tätigen Notars aus einer anderen

    Wenn sie bei ihrer der Auswahlentscheidung vorausgehenden Organisationsentscheidung schon einen bestimmten Bewerber im Blick hat, ist ihr Beurteilungsmaßstab in diesem Fall dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Eignungsunterschieden zu konkurrierenden Bewerbern die Artt. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat, um dem öffentlichen Interesse an einer geordneten Rechtspflege angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02 - ZNotP 2003, 470, 471; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06 - DNotZ 2007, 154, 155; vom 14. April 2008 - NotZ 114/07 - bei juris Tz. 4 [in DNotZ 2008, 862 nicht vollständig abgedruckt]).
  • OLG Stuttgart, 03.07.2009 - 1 Not 1/09

    Öffentliches Dienstrecht: Besetzung einer Notarstelle; Anforderungen an die

    Wird die vorausgehende Organisationsentscheidung der Sache nach im Blick auf bestimmte konkurrierende Bewerber getroffen, so ist der Beurteilungsmaßstab noch dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Leistungsunterschieden die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat (BGH Beschluss vom 14.07.2003, NotZ 47/02; BGH Beschluss vom 07.12.2006, NotZ 24/06; BGH Beschluss vom 14.04.2008, NotZ 114/07).
  • OLG Stuttgart, 03.07.2009 - 1 Not 4/09

    Öffentliches Dienstrecht: Besetzung einer Notarstelle; Anforderungen an die

    Wird die vorausgehende Organisationsentscheidung der Sache nach im Blick auf bestimmte konkurrierende Bewerber getroffen, so ist der Beurteilungsmaßstab noch dahingehend modifiziert, dass bei auffälligen, erheblichen Leistungsunterschieden die Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und damit das Prinzip der Bestenauslese Beachtung zu finden hat (BGH Beschluss vom 14.07.2003, NotZ 47/02; BGH Beschluss vom 07.12.2006, NotZ 24/06; BGH Beschluss vom 14.04.2008, NotZ 114/07).
  • OLG Stuttgart, 03.07.2009 - 1 Not 3/09

    Auswahlentscheidung bei der Besetzung von Notarstellen: Überschreitung des

  • OLG Stuttgart, 03.07.2009 - 1 Not 2/09

    Auswahlentscheidung bei der Besetzung von Notarstellen: Überschreitung des

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